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Steuererstattung: Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch

Wenn Sie gegenüber dem Finanzamt (FA) einen Anspruch auf eine Steuererstattung haben, aber gleichzeitig auch eine Steuerzahlung durch Sie fällig wird, können Sie eine Verrechnungsstundung beantragen. Entscheidend ist, dass ein konkreter Erstattungsanspruch besteht. Was ist allerdings, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Erstattung abgelehnt wird? Sind dann Zinsen auf die Steuerzahlung fällig? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.

Die Klägerin beantragte mit einer Abtretungsanzeige eine zinslose Verrechnungsstundung der in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesenen Zahllast. In gleicher Höhe bestehe ein Vorsteuererstattungsanspruch gegen den in Luxemburg ansässigen H. Das Finanzamt (FA) bewilligte die Stundung immer wieder, vermerkte aber nie, dass sie zinslos sei. Es ergingen auch keine Bescheide, in denen das FA bestätigt hätte, dass es auf Zinsen verzichte. Die von H erklärte Vorsteuer war Inhalt einer Sonderprüfung eines anderen FA. Diese Prüfung ergab, dass H in Luxemburg nur eine vorsteuerabzugsschädliche Briefkastenadresse unterhielt. Ob das von H an die Klägerin abgetretene Guthaben tatsächlich in Kürze zur Verrechnung zur Verfügung stehe, sei somit zweifelhaft. Daher wurde die Stundung aufgehoben und das FA der Klägerin setzte Stundungszinsen fest. Ein Antrag auf Erlass der Zinsen wurde abgelehnt, da keine Billigkeitsgründe vorlägen.

Auch das FG gab der Klägerin nicht recht. Es hätten weder sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe für einen Zinserlass vorgelegen. Das FA habe bei seiner Ermessensentscheidung keinen Fehler gemacht. Es könne ganz oder teilweise auf Stundungszinsen verzichten, wenn deren Erhebung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Für einen solchen Billigkeitserlass hätten jedoch hier die Voraussetzungen nicht vorgelegen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Kläger außerstande gewesen sei, eine Entscheidung des FA zu erstreiten, von Stundungszinsen abzusehen. Diese Versäumnisse des Steuerpflichtigen während des Festsetzungs- bzw. Rechtsbehelfsverfahrens könnten nicht im Billigkeitswege im Nachhinein zu seinen Gunsten korrigiert werden. Bestandskräftig festgesetzte Abgaben könnten nur dann im Billigkeitsverfahren nachgeprüft werden, wenn die Abgabenfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig sei und wenn es zudem dem Steuerpflichtigen nicht möglich und nicht zumutbar sei, sich gegen die Fehlerhaftigkeit der Abgabenfestsetzung zu wehren. Das war jedoch hier nicht der Fall.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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