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Gewerbesteuer: Schachtelprivileg bei ausländischen Beteiligungen

Grundsätzlich sind Ausschüttungen zwischen Kapitalgesellschaften nach dem Willen des Gesetzgebers zu 95 % steuerfrei, und zwar sowohl bei der Körperschaft- als auch bei der Gewerbesteuer. Allerdings macht der Gesetzgeber diese Steuerfreiheit von der Beteiligungshöhe abhängig (sog. Schachtelprivileg).

Die begünstigte Mindestbeteiligungsquote ist jedoch bei der Körperschaftsteuer (mindestens 10 %) und bei der Gewerbesteuer (mindestens 15 %) unterschiedlich.

Beispiel: Seit Jahren ist die A-GmbH an der B-GmbH zu 12 % beteiligt. Die B-GmbH schüttet an die A-GmbH 100.000 EUR aus. Bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerhöhe der A-GmbH ist die Ausschüttung der B-GmbH zu 95 % steuerfrei, da die Beteiligung mindestens 10 % beträgt. Bei der Gewerbesteuer ist die Ausschüttung jedoch voll steuerpflichtig, da die Beteiligung weniger als 15 % beträgt.

Bei einer Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften ist die Hürde für eine Steuerfreiheit bei der Gewerbesteuer sogar noch deutlich höher, da nicht nur die Mindestbeteiligungsquote überschritten sein muss, sondern auch noch festzustellen ist, ob die ausschüttende ausländische Gesellschaft einen aktiven Geschäftsbetrieb hat. Ist dies nicht der Fall, ist die Ausschüttung trotz Erreichen der Mindestbeteiligungshöhe voll steuerpflichtig.

Das Finanzgericht Münster hatte in einem entsprechenden Fall beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) angefragt, ob diese unterschiedliche Behandlung von in- und ausländischen Beteiligungen EU-rechtskonform sei. Der EuGH bestätigte die Zweifel der Münsteraner Richter und entschied, dass diese Ungleichbehandlung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.

Für inländische Kapitalgesellschaften, die an ausländischen Gesellschaften beteiligt sind, bedeutet dies, dass künftig die Ausschüttungen fast vollständig steuerfrei sind. Vor einer Ausschüttung sollte jedoch zunächst abgewartet werden, welche Konsequenzen der deutsche Gesetzgeber aus dem Urteil zieht.

Hinweis: Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt nicht nur für Beteiligungen in der EU, sondern auch für Beteiligungen auf der ganzen Welt. Vor diesem Hintergrund handelt es sich um ein bedeutendes EuGH-Urteil.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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