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Außensteuergesetz: Keine Einkünftekorrektur bei sanierungsbedingter Vergünstigung
Das Außensteuergesetz ist eine Sammlung steuerlicher Vorschriften, die grenzüberschreitende Liefer-, Leistungs- und Gesellschaftsbeziehungen einem strengen Fremdvergleich unterwerfen. Sollte dieser bzw. die Fremdüblichkeit der Konditionen nicht erfüllt sein, kommt es bei der nationalen Besteuerung zu einer Korrektur der Einkünfte.
Beispiel: Eine in Deutschland ansässige Muttergesellschaft gibt ihrer niederländischen Tochtergesellschaft ein Darlehen. Die vereinbarten Zinsen sind um 10.000 EUR pro Jahr zu niedrig im Vergleich zu mehreren Finanzierungsangeboten von Kreditinstituten.
Nach dem Außensteuergesetz werden die Zinseinkünfte der deutschen Muttergesellschaft um 10.000 EUR erhöht. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht, ob die Vergünstigung absichtlich oder unabsichtlich eingeräumt worden ist. Der oben dargestellte Sachverhalt war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Die "Hornbach"-Baumarkt-Unternehmung klagte gegen eine Einkünfteerhöhung durch das deutsche Finanzamt. Dieses hielt die vereinbarten Zinsen für zu niedrig. Die Darlehensgeberin argumentierte, dass die Vergünstigung eine Sanierung des Tochterunternehmens bewirken sollte. Ohne die Vergünstigung wäre die wirtschaftliche Existenz der gesamten Unternehmensgruppe gefährdet gewesen. Dieses Argument überzeugte die europäischen Richter: Die nationalen Vorschriften des Außensteuergesetzes müssten gebietsansässigen Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises geben, dass Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart worden seien.
Mit aktuellem Schreiben lenkte nun auch die Finanzverwaltung ein und erklärte das Urteil jedenfalls für den Fall anwendbar, dass fremdunübliche Konditionen zum Zwecke der Sanierung vereinbart würden. Zur Anerkennung dieser Konditionen verlangte die Finanzverwaltung jedoch (insbesondere), dass die Sanierungsfähigkeit und Sanierungsbedürftigkeit des begünstigten Unternehmens nachgewiesen werden müsse.
Achtung: Der EuGH begründete seine Entscheidung mit der Niederlassungsfreiheit, die bekanntlich ausschließlich innerhalb der EU gilt. Mithin ist die Aufweichung des Außensteuergesetzes nicht anwendbar, wenn es sich um Fälle mit Drittstaaten handelt.
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