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Verdeckte Gewinnausschüttung: Weiterleitung eines Ausgleichsanspruchs
Gut gemeinte Zahlungen an Gesellschaftergeschäftsführer sind aus steuerlicher Sicht oft riskant: In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war ein Gesellschaftergeschäftsführer jahrzehntelang für eine Gesellschaft tätig, die ihrerseits als Handelsvertreterin agierte. Aufgrund diverser operativer und gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen vereinbarte die Gesellschaft mit dem Gesellschaftergeschäftsführer, dass dieser einen Teil des Ausgleichsanspruchs der GmbH (im Streitfall 153.000 EUR zzgl. USt) in monatlichen Ratenzahlungen erhalten sollte.
Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Entstehung der Ausgleichszahlungen und deren Höhe maßgeblich auf dem persönlichen Einsatz des Gesellschaftergeschäftsführers fußten. Im Prinzip handelte es sich also um einen freiwilligen Bonus der Gesellschaft.
Genau in dieser Freiwilligkeit sahen sowohl das Finanzamt als auch die Richter das Problem: Da es zum Zeitpunkt der entstandenen Ausgleichsansprüche der GmbH keine Weiterleitungsverpflichtung gegenüber dem Gesellschaftergeschäftsführer gegeben hatte, stellte die nachträgliche Einräumung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Insbesondere hätte sich ein gedachter gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter nicht auf eine solche Weiterleitung eingelassen. Auch die Tatsache, dass der Ausgleichsanspruch erst durch den persönlichen Einsatz des Gesellschaftergeschäftsführers entstanden war, ließen die Richter nicht als Argument gelten.
Hinweis: Nachträglich vereinbarte Boni oder Zusatzzahlungen sind bei Gesellschaftergeschäftsführern stets ein Problem. Auch pauschale, weitreichende grundsätzliche Vereinbarungen sind unzureichend. Soll ein an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer eine Sonderzahlung erhalten, muss dies vereinbart werden, bevor die der Sonderzahlung zugrundeliegende Berechnungsgröße bzw. die Gewinne oder Einnahmen entstanden sind.
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