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Durchführungsgebot: Bestätigungsvermerk nach ISA

Eine ertragsteuerliche Organschaft bietet zahlreiche Vorteile, wie etwa die Möglichkeit, Verluste der Tochtergesellschaft mit Gewinnen der Muttergesellschaft zu verrechnen. Zudem entfällt die Versteuerung von 5 % der Ausschüttungen der Tochter- an die Muttergesellschaft.

Essentielle Voraussetzung für die Anerkennung einer solchen Organschaft ist jedoch unter anderem, dass handelsrechtlich der richtige Gewinn abgeführt wird. Bei Betriebsprüfungen prüften die Beamten daher nicht nur die steuerlichen Bilanzansätze einer Organtochter, sondern insbesondere auch die handelsrechtlichen; kamen sie zu dem Ergebnis, dass ein Bilanzansatz falsch war, führte dies konsequenterweise zu dem Ergebnis, dass der Gewinn oder Verlust sich rückblickend betrachtet als falsch entpuppte und dadurch nicht der richtige Gewinn abgeführt werden konnte. Besonders pikant wurde es, wenn der Wirtschaftsprüfer auf der Richtigkeit seines Bestätigungsvermerks beharrte und der Betriebsprüfer diesen in Zweifel zog.

Im Jahr 2013 löste der Gesetzgeber solche Konflikte durch die sogenannte kleine Organschaftsreform. Neben weiteren Voraussetzungen gilt der richtige Gewinn dann als abgeführt, wenn der Fehler bei ordnungsgemäßer Bilanzierung nicht hätte erkannt werden können. Eine solche Bilanzierung soll wiederum vorliegen, wenn ein Steuerberater oder ein Wirtschaftsprüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat.

Doch welche Voraussetzungen muss ein solcher Bestätigungsvermerk erfüllen? In einer globalisierten Welt halten die sogenannten ISA (International Standards on Auditing) Einzug in die Wirtschaftsprüfung. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen verfügt dazu, dass auch Bestätigungsvermerke anerkannt werden, soweit die ISA nach deutschem Handelsrecht zugrunde gelegt werden können.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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