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Verdeckte Gewinnausschüttung: Die bloße Möglichkeit zur Nutzung reicht aus
Es dürfte grundsätzlich klar sein, dass man, wenn man als Gesellschafter einer GmbH deren Vermögen, z.B. eine Immobilie, unentgeltlich oder vergünstigt nutzt, die Verbilligung versteuern muss. Was man im Lohnsteuerrecht als "geldwerten Vorteil" betiteln würde, heißt in diesem Kontext "verdeckte Gewinnausschüttung" (vGA). Doch wie sieht es aus, wenn man das Vermögen nicht tatsächlich nutzt, sondern nur die reine Möglichkeit der Nutzung besteht?
Dass dies zur Pflicht der Versteuerung einer vGA ausreicht, hat nun das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden. Im Urteilssachverhalt waren zwei Ehegatten jeweils hälftige Anteilseigner von zwei spanischen Kapitalgesellschaften. Diese wiederum waren gemeinsame Eigentümerinnen einer in Spanien gelegenen (Ferien-)Wohnung. Nachdem die Kläger diese Wohnung zunächst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, zogen sie aus und boten die Immobilie in den Streitjahren zum Verkauf an.
Der Verkaufsprozess zog sich von 2007 bis 2013 und führte letztendlich zum Erfolg. In den Jahren 2007 bis 2013 wurde die Wohnung sehr vereinzelt und nur an wenigen Tagen von den Ehegatten genutzt, und dies nur mit der Begründung der Förderung des Verkaufsprozesses. Ansonsten stand die Wohnung während der Verkaufsphase leer.
Nachvollziehbarerweise forderte das Gericht die Kläger auf, ihre Verkaufsbemühungen zu untermauern. Dem kamen die Kläger nach, indem sie einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008 und zwei E-Mails des Maklerunternehmens von 2008 und 2013 vorlegten. Weitere Verkaufsbemühungen aus der Zwischenzeit konnten nicht belegt werden.
Diesen Umstand erachtete das FG - ebenso wie zuvor das Finanzamt - als Begründung dafür, dass eine Möglichkeit bestand, die Immobilie selbst zu nutzen. Dass eine tatsächliche Nutzung nicht bzw. in nur sehr geringem Umfang erfolgte, könne die verdeckte Gewinnausschüttung nicht beseitigen.
Hinweis: Das Verfahren ist zur Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
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