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Nichtgezahlte Lohnsteuer: Haftungsschuld des GmbH-Geschäftsführers als Werbungskosten abziehbar
Wer als GmbH-Geschäftsführer tätig ist, unterliegt besonderen Haftungsregelungen. Insbesondere haftet er für Steueransprüche, die infolge seiner vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurden. Die Haftung erstreckt sich zudem auf Steuervergütungen und Steuererstattungen, die infolge eines solchen Verhaltens ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden.
Wird der Geschäftsführer persönlich in Haftung genommen, liegt es in seinem Interesse, diese (häufig hohen) Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen seiner nichtselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführer abziehen zu können. So lässt sich zumindest ein Teil der entrichteten Haftungsschuld über die Einkommensteuerveranlagung "zurückholen". Ein solcher Werbungskostenabzug ist zulässig, wenn die zugrundeliegende Pflichtverletzung in einem objektiven Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht privat veranlasst ist.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer seine Haftungsschulden auch insoweit als Werbungskosten abziehen kann, als sie auf nicht abgeführte Lohnsteuer für seinen eigenen Arbeitslohn entfällt. Im zugrundeliegenden Fall war die Geschäftsführerin eines Restaurantbetriebs (GmbH) für Lohnsteuer auf ihren Arbeitslohn in Haftung genommen worden, die von der GmbH zwar beim Finanzamt angemeldet, jedoch nicht abgeführt worden war.
Die Bundesrichter betonten, dass auch diese Haftungsinanspruchnahme in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer stand. Zwar schreibt das Einkommensteuergesetz vor, dass Steuern vom Einkommen selbst nicht steuermindernd abgezogen werden dürfen. Im Fall der Haftungsinanspruchnahme liegt jedoch keine solche Steuer vor, sondern eine Haftungsschuld. Mit dem Haftungsbescheid hatte die Geschäftsführerin nicht die eigene Lohnsteuer zu entrichten, sondern eine fremde Schuld, und zwar die Lohnsteuer-Entrichtungsschuld der GmbH. Denn nach dem EStG hat nicht der Arbeitnehmer (Geschäftsführer), sondern der Arbeitgeber (GmbH) die Lohnsteuer einzubehalten und an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
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