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Grunderwerbsteuer: Sind auch Zuwendungen von öffentlichen Trägern steuerbefreit?
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, fällt für gewöhnlich Grunderwerbsteuer an. Allerdings kann bei einer Schenkung zu Lebzeiten eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür liegen in der Regel unter anderem bei Schenkungen zwischen engeren Verwandten vor. Der Steuergesetzgeber will damit eine doppelte Belastung mit Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer vermeiden. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Hessen (FG) entscheiden, ob auch bei einer Schenkung der öffentlichen Verwaltung an eine Stiftung die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen.
Die Klägerin ist eine von der Stadt S gegründete gemeinnützige Stiftung. Im Stiftungsgeschäft wurde geregelt, dass die Stiftung als Vermögensausstattung diversen Grundbesitz von der Stadt erhält. Die Stadt wiederum erhielt diesen etwa aus Schenkungen oder Vermächtnissen. Mit notariellem Vertrag übertrug die Stadt den in der Auflassungserklärung genannten Grundbesitz. Die Kosten und Steuern sollte die Klägerin tragen. Das Finanzamt erließ anschließend einen Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer. Dieser enthielt keine weiteren Angaben zu den Grundstücken. Nach Ansicht der Klägerin war der Erwerb jedoch grunderwerbsteuerfrei.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Es lag ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vor. Im Feststellungsbescheid müssen alle relevanten Feststellungen enthalten sein. Zu den gesondert festzustellenden Besteuerungsgrundlagen gehört auch die verbindliche Entscheidung über die Steuerpflicht sowie etwaige Steuerbefreiungen. Nach dem Gesetz sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung ausgenommen. Die Voraussetzungen einer solchen Grundstücksschenkung lagen im Streitfall aber nicht vor. Unentgeltliche Vermögensübertragungen durch Träger der öffentlichen Verwaltung sind keine freigebigen Zuwendungen. Vielmehr erfolgte die Übertragung in Erfüllung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben.
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