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Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung: Wie werden Beteiligungsquoten ermittelt?
Gehört ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft, kann Grunderwerbsteuer nicht nur anfallen, wenn das Grundstück veräußert wird, sondern möglicherweise auch dann, wenn Anteile an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar übertragen werden. Das Grunderwerbsteuergesetz sieht nämlich vor, dass z.B. die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile einer Gesellschaft zu einem grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang führt. Offen war bislang, wie die Beteiligungsquoten bei mittelbaren Anteilsvereinigungen bzw. -übertragungen zu ermitteln sind. Hier hat das Finanzgericht Münster (FG) jetzt Klarheit geschaffen. Nach seiner Auffassung setzt eine Vereinigung oder Übertragung von mittelbar mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft voraus, dass die Muttergesellschaft bzw. der einzelne Gesellschafter über eine vermittelnde (Zwischen-)Beteiligung auch tatsächlich zu mindestens 95 % am Vermögen der Untergesellschaft beteiligt ist. Dies erfordert, dass die Beteiligungsquoten bei mittelbarer Anteilsvereinigung bzw. -übertragung "durchzurechnen" sind. Eine jeweils nur 95%ige Beteiligungsquote auf den einzelnen Beteiligungsstufen genügt danach nicht. Laut FG erfährt die rechtliche Verfügungsmacht an den Gesellschaftsanteilen nur in diesen Fällen eine Intensität, die es erlaubt, zu unterstellen, der Beherrschende übe tatsächlich auch die Sachherrschaft über das Grundstück aus.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |