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Grunderwerbsteuer: Maklergebühr als Gegenleistung
Die Grunderwerbsteuer beträgt grundsätzlich 3,5 % der vom Erwerber für die Grundstücksübertragung zu erbringenden Gegenleistung. Beauftragt ein Grundstückseigentümer einen Makler mit der Vermittlung des Grundstücksverkaufs, so stellt sich die Frage, ob auch die Maklergebühr zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört. Dies ist mit Sicherheit nicht der Fall, wenn der Verkäufer die Gebühr zu zahlen hat. Häufig wird jedoch in den Verträgen zwischen den Maklern und den Grundstückseigentümern vereinbart, dass diese von der Zahlung einer Maklergebühr freibleiben und dass die Gebühr allein vom Käufer getragen werden soll. Hat der Makler einen Kaufinteressenten gefunden, so kommt zwischen dem Makler und dem Käufer ebenfalls ein Maklervertrag zustande. Die darin vereinbarte, vom Käufer zu tragende Maklergebühr ist nach der erfreulichen Auffassung der Verwaltung nicht grunderwerbsteuerpflichtig. Unerheblich ist dabei auch, welche Partei die Dienste des Maklers als erste in Anspruch genommen hat.
Hinweis: Die Maklergebühr kann jedoch dann zur Gegenleistung gerechnet werden, wenn im Grundstückskaufvertrag der Erwerber ausdrücklich die Schuld des Verkäufers übernimmt. Auf eine derartige Vereinbarung sollte daher verzichtet werden.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |