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Grunderwerbsteuer: Unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung löst Steuerpflicht aus
Überträgt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Grundstück in das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft, ist keine Grunderwerbsteuer zu zahlen, soweit der Gesellschafter an der Personengesellschaft beteiligt ist. Voraussetzung für diese Steuerbefreiung ist unter anderem, dass sich die Beteiligung des Gesellschafters nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung vermindert. In diesem Zusammenhang hat die Verwaltung entschieden, dass eine schädliche Verminderung der Beteiligung auch dann vorliegt, wenn der Gesellschafter einen Teil seiner Beteiligung unentgeltlich überträgt.
Beispiel: Ein Kommanditist hat ein Grundstück in eine Kommanditgesellschaft eingebracht, an der er zu 100 % beteiligt ist. Vor Ablauf von fünf Jahren nach dieser Einbringung überträgt er einen Gesellschaftsanteil von 30 % im Wege der Schenkung auf seine Lebensgefährtin. Im Zeitpunkt der Einbringung ist keine Grunderwerbsteuer zu zahlen, da der Gesellschafter zu 100 % beteiligt ist. Die unentgeltliche Übertragung innerhalb von fünf Jahren führt jedoch dazu, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe von 30 % nachträglich gezahlt werden muss.
Hinweis: Gegen ein von dieser Verwaltungsmeinung abweichendes Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Entsprechende Festsetzungen sollten daher durch Einspruch offengehalten werden.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |