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Informationen für Hausbesitzer
Verluste aus einer leerstehenden Immobilie: Einkünfteerzielungsabsicht muss belegt werden
Verluste aus einer Immobilie können nur dann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mindernd berücksichtigt werden, wenn Sie eine Einkünfteerzielungsabsicht bezüglich dieser Wohnung haben. Bei einer dauerhaft fremdvermieteten Immobilie wird eine solche Einkünfteerzielungsabsicht - trotz Verlust - ohne gesonderte Überprüfung unterstellt. Schwierig wird es unter Umständen, wenn Sie vorweggenommene Werbungskosten im Zusammenhang mit einer leerstehenden Immobilie steuermindernd geltend machen möchten.
In diesem Zusammenhang könnte eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG) für Sie von Interesse sein. Das FG hat nämlich entschieden, dass bei längerfristigem Leerstand einer Vermietungsimmobilie zwei bis fünf Vermietungsanzeigen im Jahr nicht ausreichen, um eine Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Aufwendungen sind in diesem Fall nicht als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar. Sie müssen Ihren endgültigen Entschluss, die Wohnung zu vermieten, vielmehr durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |