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Informationen für Hausbesitzer
Langfristige Vermietung einer Turnhalle an einen Vertragspartner: Einheitliche und umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung
Vermieten Sie langfristig eine Turnhalle und erbringen keine weiteren Dienstleistungen, so können Sie die für die Errichtung der Halle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Die von Ihnen ausgeführte Leistung ist als einheitlicher steuerfreier Umsatz zu berücksichtigen. Dies gilt auch, falls neben der Vermietung des Gebäudes weitere Betriebsvorrichtungen an einen einzigen Vertragspartner überlassen werden.
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die langfristige Vermietung eines Turnhallengebäudes an einen Verein, der selbst nur steuerfreie Leistungen ausführt, als einheitliche und steuerfreie Leistung zu berücksichtigen ist, wenn der Vermieter - abgesehen von der Überlassung von Betriebsvorrichtungen - keine weiteren Leistungen erbringt. Die Entscheidung führt dazu, dass aufgrund des steuerfreien Ausgangsumsatzes die für die Errichtung der Halle in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Nach Auffassung des BFH umfasst das Betreiben einer Sportanlage - anders als im entschiedenen Fall - im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks, sondern außerdem eine Vielzahl geschäftlicher Tätigkeiten seitens des Dienstleistenden wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung. Die Grundstücksvermietung könne somit nicht die ausschlaggebende Dienstleistung darstellen, wenn nicht ganz besondere Umstände vorlägen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |