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Informationen für Hausbesitzer

Private Stromerzeuger als Unternehmer: Vorsteuerabzug für eingebautes Blockheizkraftwerk möglich

Haben Sie in Ihrem Einfamilienhaus ein eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem Sie neben der Erzeugung von Wärme auch regelmäßig Strom gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz einspeisen? Haben Sie aus den Anschaffungskosten bereits Vorsteuerbeträge geltend gemacht?

In der Vergangenheit haben die Finanzämter den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung von Blockheizkraftwerken regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, dass die Betreiber keine Unternehmer seien, da sie nur geringe Einnahmen im Jahr erzielen könnten. Unterhalb der Einnahmegrenze von 3.000 EUR könne nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden.

In einem aktuellen Urteil erteilte der Bundesfinanzhof (BFH) der Verwaltungsauffassung eine klare Absage und stärkte privaten Stromerzeugern den Rücken. Unternehmer sei, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Gewerblich oder beruflich sei letztlich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, selbst wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehle. Nach Ansicht des BFH dient ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt und gegen Entgelt ins allgemeine Stromnetz eingespeist wird, der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Mit dieser Tätigkeit werden Sie als Betreiber umsatzsteuerrechtlich zum Unternehmer und können aus der Anschaffung und den laufenden Kosten des Blockheizkraftwerks den Vorsteuerabzug beantragen.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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