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Umsatz- und Grunderwerbsteuer: Doppelbelastung ist kein Verstoß gegen EU-Recht
Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks unterliegen sowohl Grund und Boden als auch das daraufstehende Gebäude der Grunderwerbsteuer. Wenn Sie dagegen ein unbebautes Grundstück kaufen und anschließend bebauen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs maßgeblich, ob zwischen Kauf und Bebauung ein Sachzusammenhang besteht. Ein solcher wird selbst bei getrennten Verträgen angenommen, sofern
- der Erwerber die Gebäudeplanung inhaltlich maßgeblich beeinflusst,
- verschiedene Unternehmer auf der Verkäuferseite bei Grundstück und Gebäude aktiv werden,
- der Grundstückseigentümer selbst einen Architekten einschaltet, Leistungen in Eigenarbeit erbringt oder an Dritte vergibt.
In solch einem Fall von "einheitlichem Vertragswerk" - wenn die Verträge über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung also miteinander stehen und fallen - wird das Gesamtobjekt der Grunderwerbsteuer unterworfen. Neben dem Grundstückspreis und den Gebäudeherstellungskosten erfasst das Finanzamt aber auch Erschließungskosten, den kapitalisierten Zins aus vorzeitigen Kaufpreiszahlungen sowie Maklerkosten.
Lediglich wenn Sie das Bauvorhaben
- alleinverantwortlich initiieren,
- selbständig eine Baufirma beauftragen und
- sich in diesem Zusammenhang keine Verbindung mit dem Grundstücksverkäufer herstellen lässt,
bilden allein Grund und Boden die Bemessungsgrundlage.
Nach einem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Belastung des Bauherren mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer weder EU-rechtswidrig, noch handelt es sich um eine unzulässige Sonderumsatzsteuer. Als Mitgliedstaat könne Deutschland unter anderem Grunderwerb- und andere Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Warenlieferungen, Dienstleistungen oder Einfuhren erheben, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben. Dies gilt dem EuGH zufolge auch dann, wenn es zur Kumulierung mit der Umsatzsteuer beim selben Vorgang führt. Denn die Umsatzsteuer bezieht sich lediglich auf den vorhandenen Mehrwert und belastet letztendlich den Verbraucher, während die Grunderwerbsteuer nur entgeltlich übereignete unbewegliche Sachen betrifft.
Information für: | Unternehmer, Hausbesitzer |
zum Thema: | Grunderwerbsteuer |