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Grunderwerbsteuer: Ist Heranziehung von Grundbesitzwerten verfassungsgemäß?

In den letzten Jahren ist die Grunderwerbsteuer - nicht zuletzt aufgrund der angespannten Haushaltslage - zunehmend in das Blickfeld der Finanzverwaltung geraten. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert der Gegenleistung, in der Regel entspricht dies dem Kaufpreis. Etwas anderes gilt jedoch, wenn eine Gegenleistung nicht ermittelt werden kann oder wenn eine Kapitalgesellschaft mit Grundbesitz insgesamt auf einen anderen Anteilseigner übertragen wird. In diesen Fällen bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den vom Finanzamt gesondert festzustellenden Grundbesitzwerten (Bedarfswerten).

Die Grundbesitzbewertung hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Vergangenheit als verfassungswidrig beanstandet. In einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof das Bundesfinanzministerium aufgefordert, einem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Heranziehung der Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist. Letztlich wird das BVerfG diese Frage klären müssen.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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