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Informationen für Hausbesitzer
Steuerbefreiung bei Grundstückserwerb: Anschließende Anteilsübertragung ist nicht zwingend schädlich!
Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, wird die Grunderwerbsteuer in Höhe desjenigen Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Um Steuerumgehungen zu vermeiden, entfällt diese Befreiung rückwirkend insoweit, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang vermindert.
Haben Sie Grundbesitz auf eine Personengesellschaft (z.B. Kommanditgesellschaft oder GmbH & Co. KG) übertragen und nach der Einbringung Ihre Kommanditanteile unentgeltlich auf Ihre Kinder übertragen? Nach Auffassung der Finanzverwaltung entfällt bei einer solchen Übertragung der Kommanditanteile innerhalb von fünf Jahren nach Grundstückseinbringung in die Kommanditgesellschaft die Grunderwerbsteuerbefreiung rückwirkend.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung nun eine klare Absage erteilt. Die rückwirkende Versagung der Grunderwerbsteuerbefreiung dient nach seiner Ansicht lediglich der Vermeidung von Steuerausfällen, indem die in § 5 Abs. 3 GrEStG geregelte Mindestbehaltefrist verhindern soll, dass Grundbesitz steuerbegünstigt in eine Gesamthand eingebracht und im Wege der Anteilsübertragung steuerfrei weitergegeben wird. In der Anteilsübertragung auf die Kinder oder die Ehefrau sieht der BFH jedoch keine Steuerumgehung, da eine unmittelbare Grundstücksschenkung ebenfalls steuerbefreit wäre.
Hinweis: Gerade bei der Übertragung von Grundstücken oder Kommanditanteilen ist es ratsam, die ertrag-, umsatz-, grunderwerb- und schenkungsteuerrechtlichen Konsequenzen frühzeitig mit Ihrem Steuerberater zu besprechen.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |