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Informationen für Hausbesitzer
Baudenkmal: Sonderabschreibung für Dachgeschossausbau möglich
Vermieten Sie eine Eigentumswohnung in einem inländischen Gebäude, welches nach den landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist? Dann können Sie
- in den ersten acht Jahren jeweils bis zu 9 % und
- in den vier Folgejahren jeweils bis zu 7 %
der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die
- zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder
- zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
als Sonder-AfA (Absetzung für Abnutzung) im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Insoweit wirkt sich über einen Zeitraum von zwölf Jahren also der gesamte Aufwand steuerlich aus.
Nutzen Sie die Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken? Dann kommt in diesen Fällen ein entsprechender Abzug als Sonderausgaben in Betracht. Hier lassen sich über zehn Jahre jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen geltend machen, insgesamt also 90 %.
Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts Sachsen auch dann, wenn die Wohnung in einem bisher aus Bodenkammern bestehenden Teil des Dachgeschosses neu geschaffen wird. Welche Herstellungskosten nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, stellt die zuständige Denkmalbehörde durch eine Bescheinigung fest, die Bindungswirkung für das Besteuerungsverfahren hat.
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zum Thema: | Einkommensteuer |