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Grundstücksbewertung: BFH nimmt zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts Stellung

Bis einschließlich 31.12.2008 konnten Sie den Grundstückswert bei der Bedarfsbewertung durch den Faktor aus dem Bodenrichtwert auf den 01.01.1996 und der Grundstücksgröße berechnen und hierauf einen Abschlag von 20 % vornehmen. Gleichwohl konnten Sie durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen und ansetzen.

Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts kommt es auch nach der bis 2006 geltenden Rechtslage nicht auf die Wertverhältnisse zum 01.01.1996, sondern auf diejenigen zum Bewertungsstichtag an. Dies gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke. Können Sie nachweisen, dass der gemeine Wert eines unbebauten Grundstücks niedriger ist als der Bedarfswert, ist dieses trotz typisierender Grundstücksbewertung mit dem niedrigeren gemeinen Wert anzusetzen.

Hinweis: Das Urteil betrifft noch die Rechtslage vor der Erbschaftsteuerreform. Der Grundstückswert wird seit dem 01.01.2009 durch den Faktor aus Bodenrichtwert und Grundstücksgröße berechnet. Der Abschlag von 20 % ist weggefallen, weil eine Bewertung mit dem gemeinen Wert erfolgen soll.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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