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Konkurs des Bauträgers: Verlorene Aufwendungen beim Hausbau keine außergewöhnliche Belastung

Geht das Bauunternehmen in die Insolvenz, bevor die bestellte Immobilie fertig gestellt ist, lassen sich weder die hierdurch verlorenen Anzahlungen an die Firma noch die Zusatzkosten durch die Beauftragung anderer Unternehmen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer absetzen.

In einem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar mit einem Bauträger einen Vertrag über die Errichtung eines gemischtgenutzten Einfamilienhauses zum Preis von rund 220.000 EUR abgeschlossen. Gemäß dem Zahlungsplan stellte das Unternehmen vorab einen Betrag von 44.000 EUR in Rechnung. Das Paar zahlte prompt, ohne dass mit dem Bau begonnen wurde. Danach ging das Unternehmen in Konkurs und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen. Anschließend schlossen die Eheleute einen weiteren Vertrag zur Errichtung des Einfamilienhauses zu 233.000 EUR mit einer anderen Baufirma, die das Gebäude dann auch errichtete. Das Paar machte in ihrer Einkommensteuererklärung 57.000 EUR (verlorene Zahlung 44.000 EUR + 13.000 EUR Preisdifferenz) als außergewöhnliche Belastung geltend - mit dem Argument, dass solche Kosten bei einem üblichen Bauvorhaben nicht anfielen und sie sich diesen Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen könnten. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ergebe sich aus der Insolvenz, so die Auffassung der Eheleute.

Das FG folgte diesen Argumenten jedoch nicht:

  • Hinsichtlich der geltend gemachten Preisdifferenz in Höhe von 13.000 EUR handele es sich um Aufwendungen, die zur Errichtung des Hauses geleistet wurden. Als Teil der Herstellungs- oder Anschaffungskosten könnten diese zusammen mit den übrigen Herstellungskosten über einen jährlichen AfA-Betrag im Rahmen der Mieteinkünfte abgeschrieben werden. Dies stelle keine außergewöhnliche Belastung dar.
  • Soweit der Bauunternehmer nach der Zahlung - aber noch vor der Leistungserbringung - in Insolvenz gegangen sei, habe sich lediglich das Risiko einer Leistungsstörung realisiert, das bei jeder rechtsgeschäftlichen Verpflichtung bestehe. Dies sei aber nicht außergewöhnlich. Der freiwillige Abschluss eines Vertrags auf Errichtung eines Gebäudes, der die entsprechende Zahlungsverpflichtung ausgelöst hat, beruhe außerdem nicht auf einer Zwangsläufigkeit, wie sie für außergewöhnliche Belastungen notwendig sei.
Information für: alle, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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