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Einlage ins Betriebsvermögen: Geänderte Bemessungsgrundlage für die Abschreibung

Wird eine Immobilie oder ein anderes abnutzbares Wirtschaftsgut ins Unternehmen, die freiberufliche Kanzlei oder die Praxis zur betrieblichen Nutzung eingelegt, stellt sich die Frage, wie die Abschreibung (AfA) anschließend berechnet wird. Dabei kann es sich beispielsweise um ein zunächst privat vermietetes Gebäude oder um ein geerbtes Objekt handeln. In einem solchen Fall wurde bis zum Zeitpunkt der Einlage ins Betriebsvermögen bereits im Privatbereich AfA als Werbungskosten abgezogen. Nun kommt es aufgrund aktueller Rechtsprechung und einer Gesetzesänderung für die AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlagen zu einer geänderten Berechnung. Bei Unternehmern und Freiberuflern sorgt diese dafür, dass insgesamt im privaten und betrieblichen Bereich kein AfA-Volumen verlorengeht.

Hierbei ist grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Konstellationen zu unterscheiden. Der Einlagewert (= Verkehrswert zum Zeitpunkt der Überführung aus dem Privat- ins Betriebsvermögen) liegt

  1. über den historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten: AfA-Bemessungsgrundlage ist der Einlagewert minus bisher in Anspruch genommene AfA.
  2. unter den historischen Kosten, aber über dem fortgeführten Buchwert: AfA-Bemessungsgrundlage ist der fortgeführte Buchwert.
  3. unter dem fortgeführten Buchwert: AfA bemisst sich nach dem ungeminderten Einlagewert.

Beispiel: Ein Mietshaus wurde ehemals privat für 700.000 EUR gekauft und vermietet. Bis zur späteren Einlage ins Unternehmen wurden bei den Mieteinkünften bereits 350.000 EUR AfA als Werbungskosten geltend gemacht. Der Verkehrswert der Immobilie beträgt zum Zeitpunkt der Einlage 1.: 1 Mio. EUR, 2.: 400.000 EUR, 3.: 100.000 EUR.

Alternative 1. 2. 3.
ursprünglicher Kaufpreis   700.000 EUR  
Einlagewert 1.000.000 EUR   100.000 EUR
abzüglich schon erhaltener AfA - 350.000 EUR - 350.000 EUR  
= AfA-Bemessungsgrundlage 650.000 EUR 350.000 EUR 100.000 EUR
x 2 % AfA jährlich 13.000 EUR 7.000 EUR 2.000 EUR

Eine Sonderregelung gibt es noch, wenn ein Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren vor der Einlage angeschafft oder hergestellt worden ist. Hier wird nach gesetzlicher Vorgabe nicht der Verkehrswert, sondern die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz als Einlagewert angesetzt. Dieser Betrag ist dann gleichzeitig auch die AfA-Bemessungsgrundlage. Dies entspricht der Berechnung aus der zweiten Alternative.

Information für: Unternehmer, Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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