Aktuelles
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Informationen für Hausbesitzer
Abgekürzter Vertragsweg: BFH weitet bisherige Rechtsprechung auf vGA aus!
Grundsätzlich können Sie sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Vermietungsobjekt als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Erhaltungsaufwendungen können auch dann Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn
- sie auf einem Werkvertrag beruhen, den ein Dritter im eigenen Namen, aber in Ihrem Interesse abgeschlossenen hat, und
- der Dritte Ihnen den Betrag zuwendet.
Mit seinem neuen Urteil bestätigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und die aktuelle Verwaltungsauffassung: Solche Zuwendungen können demnach auch in einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu Ihren Gunsten liegen.
Information für: | Hausbesitzer |
zum Thema: | Einkommensteuer |