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Informationen für Hausbesitzer

Langjährige Renovierung: BFH verlangt Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht!

Beabsichtigen Sie, mit der Vermietung und Verpachtung von Immobilien auf Dauer Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften, erzielen Sie damit steuerpflichtige Einkünfte. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit von Wohnimmobilien unterstellt der Bundesfinanzhof (BFH) eine Einkünfteerzielungsabsicht. Diese erfordert allerdings ein zielgerichtetes, marktkonformes Verhalten des Besitzers.

Kürzlich mussten die Bundesrichter über die Einkünfteerzielungsabsicht bei einer langjährigen Renovierung urteilen. In solch einem Fall fordert der BFH nach wie vor Vermietungsbemühungen. Die vorangegangene Vermietung von Wohnräumen, die später in einer größeren Wohneinheit aufgegangen sind, entfaltet allerdings keine Indizwirkung für eine Einkünfteerzielungsabsicht bezogen auf das Gesamtobjekt.

Hinweis: Bei einer langjährigen Renovierung sollten wir die Einkünfteerzielungsabsicht gemeinsam dokumentieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Finanzverwaltung Ihre Renovierungsaufwendungen steuerlich nicht als Werbungskosten anerkennen will.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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