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Ehegattenmiete: Anerkennung des Vertrags nur bei üblicher Vereinbarung
Angehörigen und somit auch Eheleuten steht es grundsätzlich frei, ihre Verhältnisse untereinander so optimal zu gestalten, dass sie steuerlich möglichst günstig sind. Verträge können steuerlich aber nur dann anerkannt werden, wenn
- sie eindeutig und ernstlich vereinbart sind,
- sie anschließend auch so in der Praxis durchgeführt werden und
- die Vertragsbedingungen dem entsprechen, was zwischen Fremden üblich ist.
Diese Grundsätze gelten auch für einen Mietvertrag zwischen Eheleuten. In einem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall wurde die Gestaltung nicht anerkannt. Das Paar hatte gemeinsam ein Einfamilienhaus errichtetet. Den separaten Anbau vermietete der Ehemann seiner Frau, die als Psychotherapeutin selbständig tätig war, als Praxis. Diese überwies die Miete monatlich pünktlich von ihrem betrieblichen Konto. Allerdings buchte ihr Mann die Gelder in Höhe der dreifachen Monatsmiete quartalsweise auf ein anderes Konto der Ehefrau um. Diese Gestaltung - die unter fremden Dritten nicht üblich wäre - erkannte das Gericht nicht an, so dass die Frau die Miete nicht als Betriebsausgabe absetzen konnte.
Hinweis: Kleinere Unregelmäßigkeiten bei der Zahlung der Miete führen noch nicht dazu, dass Verträge zwischen Angehörigen nicht anerkannt werden. Wenn dagegen beispielsweise der Mietvertrag des Ehepaars weder hinreichend klar noch eindeutig genug formuliert worden ist, liegt der Fall anders. Im Urteilsfall fehlten Angaben zu Adresse, zum Standort auf dem Grundstück, zur Anzahl der Räume sowie zur Größe der Freiberufler-Praxis. Hinzu kam, dass der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses nicht mit dem tatsächlichen Start übereinstimmte. Generell sollte von Angehörigen beachtet werden, dass sie formal korrekte Verträge abschließen - nicht nur bei der Miete, sondern auch bei Arbeits- und Kreditvereinbarungen.
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