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Schuldzinsenabzug: Wie sich private Darlehen in den Vermietungsbereich verlagern lassen
Wer seine privat genutzten vier Wände mit einem Darlehen finanziert, kann die Schuldzinsen hierfür nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, denn das Darlehen weist keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart auf (wie z.B. mit Vermietungseinkünften).
Wie sich ein ursprünglich privat veranlasstes Darlehen später dennoch in den steuerrechtlich bedeutsamen Bereich der Einkünfteerzielung verlagern lässt, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Urteilsfall gründeten Eheleute eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren alleiniger Zweck die Vermietung eines Mehrfamilienhauses war. Die Ehefrau war zu 90 % an der Gesellschaft beteiligt, der Ehemann zu 10 %. Der Ehemann brachte ein ihm gehörendes Mehrfamilienhaus in die Gesellschaft ein sowie zwei Sparkassendarlehen, die er ursprünglich zur Finanzierung seines selbstgenutzten Einfamilienhauses aufgenommen hatte. Die Darlehen wurden auf die GbR umgeschrieben und waren nunmehr von ihr zu bedienen. Das Finanzamt erkannte die Schuldzinsen aus den Darlehen nicht als Werbungskosten der Vermietungstätigkeit an und vertrat den Standpunkt, dass die Eheleute eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung gewählt haben. Auch die höheren AfA-Beträge, die sich aus der Übernahme der Darlehen (= Anschaffungskosten) ergeben hatten, erkannte das Amt nicht an.
Der BFH widersprach und sah sowohl die Schuldzinsen als auch die AfA-Beträge als Werbungskosten an. Denn die Ehefrau hatte das Vermietungsobjekt zu 90 % angeschafft - und zwar gegen die Übernahme einer fremden Schuld in gleicher Höhe. Die Darlehen sind nach Auffassung des Gerichts aufgrund der Übernahme durch die GbR nicht länger dem Bereich des Privatvermögens zuzuordnen. Steuerrechtlich kommt es deshalb nur noch auf den Grund der Darlehensübernahme an, der im Urteilsfall im (steuerrechtlich relevanten) Bereich der Vermietung lag.
Hinweis: Das Urteil eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten, um private Darlehen in den steuerrechtlich relevanten Bereich der Einkünfteerzielung zu verlagern und somit letztendlich einen Abzug der Schuldzinsen zu erreichen. Sprechen Sie uns an, falls Sie an einer solchen Gestaltung interessiert sind. Wir prüfen, in welchem rechtlich zulässigen Rahmen Sie private Verbindlichkeiten in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft einbringen können.
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