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Rentenkürzung wegen Stromeinspeisung: Unternehmereigenschaft kann nicht rückwirkend übertragen werden
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht rückwirkend auf andere Personen übertragen werden kann. Hintergrund dieser Mitteilung ist, dass die Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage bei den Betreibern in einigen Fällen zu einer Rentenkürzung oder Kürzung anderer Sozialleistungen geführt haben.
Wer bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage als Unternehmer anzusehen ist, richtet sich regelmäßig nach den abgeschlossenen privatrechtlichen Verträgen. Unternehmer ist derjenige, der beispielsweise mit dem Energieversorger einen entsprechenden Einspeisungsvertrag geschlossen hat. Eine Änderung mit Wirkung für die Vergangenheit ist umsatzsteuerrechtlich nicht möglich. Allerdings können die Verträge zur Vermeidung nachteiliger sozialrechtlicher Folgen mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Werden neue Verträge mit dem Energieversorger bzw. Netzbetreiber abgeschlossen, ändern sich ab diesem Zeitpunkt die umsatzsteuerlichen Verhältnisse. Der neue Vertragspartner (z.B. der Ehepartner) ist ab diesem Zeitpunkt als Unternehmer anzusehen.
Beispiel: Der Rentner R betreibt eine Photovoltaikanlage auf dem Einfamilienhaus, das ihm und seiner Ehefrau je zur Hälfte gehört. Seit dem 01.01.2011 speist er den erzeugten Strom in das öffentliche Netz ein. Dafür erhält er eine Vergütung vom Energieversorger. Die Verträge weisen nur ihn als Vertragspartner aus. Mit Wirkung zum 01.02.2012 überträgt er die Photovoltaikanlage auf seine Ehefrau. Zum gleichen Zeitpunkt werden auch die Verträge mit dem Energieversorger auf die Ehefrau angepasst.
Lösung: Bis zum 31.01.2012 ist R als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen. Erst ab dem 01.02.2012 wird die Ehefrau zur Unternehmerin.
Hinweis: Die Problematik der Kürzung von Renten bzw. Sozialleistungen zeigt wieder einmal, wie komplex das Rechtssystem in Deutschland ist. Einerseits möchte der Staat Photovoltaikanlagen fördern, andererseits können den Betreiber nachteilige Folgen auf dem Gebiet des Sozialrechts treffen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |