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Elektrosmog: Kosten für Abschirmung der Wohnung sind absetzbar
Sofern Sie Ihre Wohnung gegen Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen abschirmen, haben Sie nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) gute Chancen, die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abziehen zu können.
Nach Auffassung des FG sind nämlich nicht nur Aufwendungen für eine medizinische Mindestversorgung abziehbar, sondern darüber hinaus alle Kosten für diagnostische oder therapeutische Verfahren, deren Einsatz hinreichend durch einen denkbaren Erkrankungsfall gerechtfertigt ist. Im Urteilsfall genügten dem Gericht zum Nachweis
- ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität des Hausbesitzers und
- ein Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über stark auffällige Hochfrequenzimmissionen in der Eigentumswohnung.
Ein amtsärztliches Gutachten ist für die steuerliche Anerkennung der Kosten nicht mehr notwendig. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung im November 2010 dergestalt gelockert, dass er die vorherige amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung nicht mehr für erforderlich hält, um die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme nachzuweisen. Das Argument: Es ist nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder der medizinische Dienst einer Krankenversicherung die erforderliche Sachkunde und Objektivität besitzen soll, um die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme sachverständig beurteilen zu können, nicht aber ein anderer Mediziner oder Experte.
Hinweis: Der Gesetzgeber hat mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf die günstige BFH-Rechtsprechung zum erleichterten Nachweisverlangen reagiert, indem er zum Nachweis bestimmter Maßnahmen weiterhin ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung der Krankenversicherung fordert. Das ist beispielsweise bei medizinischen Hilfsmitteln sowie wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden der Fall.
Das FG geht aber davon aus, dass sich aus dieser Gesetzesänderung nicht entnehmen lässt, dass solche Gutachten oder Bescheinigungen auch für die Abschirmung vor Hochfrequenzimmissionen notwendig sind. Diese Maßnahme fällt nämlich - so die Richter - gerade nicht unter die gesetzliche Verschärfung, da der Hausumbau weder ein medizinisches Hilfsmittel noch eine Behandlungsmethode ist. Eine weite Gesetzesauslegung in diesem Punkt verbietet sich, da sie zu Lasten der Steuerzahler gehen würde.
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