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Erlass der Grundsteuer: Verschärfte Regelung ist verfassungsgemäß
Das Finanzamt kann Ihnen als Eigentümer eines bebauten Grundstücks die Grundsteuer erlassen, sofern die Immobilie keine bzw. nur unterdurchschnittliche Erträge abwirft und Sie daran kein Verschulden trifft.
Bis Ende 2007 konnte die Steuer bereits dann teilweise erlassen werden, wenn der sogenannte tatsächliche Rohertrag aus der Vermietung um mehr als 20 % niedriger als der normale Rohertrag ausgefallen war. In welcher Höhe die Steuer zu erlassen war, wurde anhand einer komplizierten Berechnung ermittelt.
Im Dezember 2008 traf der Gesetzgeber eine verschärfte Regelung zum Grundsteuererlass, die rückwirkend für das Jahr 2008 anzuwenden war. Die Hürde für einen Teilerlass der Grundsteuer wurde angehoben, denn seither ist ein höherer Ertragseinbruch erforderlich. Ein Teilerlass kommt danach erst in Betracht, wenn der tatsächliche Rohertrag um mehr als 50 % niedriger ausgefallen ist als der normale Rohertrag. Nur in diesen Fällen wird die Grundsteuer zu 25 % erlassen. Wer überhaupt keinen Rohertrag erzielt, kann zudem nur einen Grundsteuererlass von 50 % erreichen.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass die neue Rechtslage und damit auch die rückwirkende Verschärfung für 2008 verfassungsgemäß ist. Im Urteilsfall hatte ein Immobilieneigentümer den teilweisen Erlass der Grundsteuer für 2008 beantragt. In diesem Jahr war sein normaler Rohertrag aber nur um 43,85 % eingebrochen. Wegen der rückwirkenden Anwendung der 50-%-Grenze wurde dem Eigentümer die Grundsteuer daher nicht erlassen.
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