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Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Anschluss ans Wassernetz ist keine Bauleistung
Für die Lieferung bestimmter Gegenstände fällt nach dem deutschen Steuerrecht nur der ermäßigte Umsatzsteuersatz an. Begünstigt ist insbesondere die Lieferung von Nahrungs- bzw. Lebensmitteln. Sinn und Zweck der Ermäßigung ist die steuerliche Entlastung bestimmter Grundbedürfnisse, weshalb es ebenfalls nur mit 7 % besteuert wird, wenn ein Wasserwerk Wasser durch das allgemeine Leitungsnetz liefert. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist Wasser nämlich ein Lebensmittel.
Das Finanzgericht München hat nun entschieden, dass das Verlegen eines Hausanschlusses für die Wasserversorgung, der die Wasserlieferung erst ermöglicht, ebenfalls nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt. Das Verlegen der Anschlussleitung wird umsatzsteuerlich nämlich nicht als Bauleistung (Umsatzsteuersatz: 19 %) angesehen. Es handelt sich vielmehr um die Lieferung von Wasser.
Hinweis: In der Vergangenheit haben viele Wasserversorger für den Hausanschluss 19 % Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.Teilweise erstatten sie die zu hoch bezahlte Steuer auch noch rückwirkend. Sofern Sie erst kürzlich gebaut haben, sollten Sie Ihre Rechnungen also noch einmal durchschauen.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |