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Steuersatzerhöhung: Teilleistungen und Teilzahlungen bewahren den alten Steuersatz
Die letzte Umsatzsteuersatzerhöhung von 16 % auf 19 % ist zwar schon eine Weile her. Das Finanzgericht Sachsen (FG) hat sich dennoch mit der Frage beschäftigt, was passiert, wenn während einer Bauphase der Steuersatz erhöht wird.
Ein Bauunternehmer hatte einen Vertrag über den schlüsselfertigen Bau einer Immobilie abgeschlossen. Inhalt des Vertrags war unter anderem ein Zahlungsplan, der mehrere Teilzahlungen vorsah. Vor dem Stichtag für die Steuersatzerhöhung hatte der Bauherr auch schon einzelne Gewerke abgenommen. Trotzdem wollte das Finanzamt für das gesamte Bauvorhaben den erhöhten Steuersatz anwenden. Denn der Steuersatz richtet sich immer nach dem Zeitpunkt der Lieferung oder Dienstleistung. Und bei einem Bauwerk liegt eine Lieferung erst dann vor, wenn dieses komplett vertragsgemäß fertiggestellt ist.
Beispiel: Ein Bauherr vereinbart mit einem Bauunternehmer den Anbau einer Garage. Die Bauphase zieht sich über den 31.12.2006 hinaus. Da am 01.01.2007 der Umsatzsteuersatz erhöht wurde, fallen für das gesamte Bauwerk 19 % Umsatzsteuer an. Das gilt auch dann, wenn nach dem Jahreswechsel nur noch das Garagentor eingebaut wurde.
Vermeiden kann man diese steuerliche Belastung nur, wenn man Teilleistungen und die Zahlung gesonderter Entgelte für diese vereinbart. Für die Annahme von Teilleistungen reicht es laut FG allerdings nicht aus, wenn einzelne Teile des gesamten Gebäudes schon abgenommen werden. Es muss ein konkreter Zusammenhang zwischen den abgenommenen Teilen und den vereinbarten Teilzahlungen bestehen.
Hinweis: Bei Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen, sollten Sie gegebenenfalls Teilleistungen vereinbaren. Zwar ist im Moment keine Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes im Gespräch. Aber man weiß ja nie, was der Steuergesetzgeber vorhat.
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zum Thema: | Umsatzsteuer |