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Erhaltungsaufwand bei Gebäuden: Ein Netzwerk ist ein eigenständiges Wirtschaftsgut
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) hat entschieden, dass Netzwerkkabel, die dazugehörigen Verteiler (Switches) und ein neuer Server nicht sofort abgeschrieben werden können.
Ein Grundstückseigentümer hatte in die Kabelschächte eines bestehenden Bürogebäudes Netzwerkkabel und Switches neu einbauen lassen. Außerdem hatte er einen Server installiert. Seine Ausgaben von 41.212 DM behandelte er als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand.
Beispiel: Ein Bürogebäude ist bereits 40 Jahre alt. Der Eigentümer lässt für 90.000 EUR neue Fenster einbauen und die alten entsorgen. Da die Aufwendungen dem Gebäude dienen, handelt es sich um Erhaltungsaufwand. Der Vorteil für den Eigentümer besteht darin, dass er die 90.000 EUR sofort von der Einkommensteuer abziehen kann.
Schafft er demgegenüber ein neues Wirtschaftsgut an, muss er dieses in der Regel über mehrere Jahre abschreiben. Der Betrag wirkt sich dann erst über mehrere Jahre verteilt und somit verzögert steuermindernd aus. Das ist für die meisten Eigentümer steuerlich ungünstiger.
Das FG geht davon aus, dass Kabel, Switches und Server eigenständige Wirtschaftsgüter und ihre Kosten daher keine Erhaltungsaufwendungen des Gebäudes sind. Eine sofortige Abziehbarkeit kommt deshalb nicht in Betracht.
Hinweis: Das FG stellt darauf ab, dass sich die Kabel und Geräte ohne Probleme wieder aus dem Gebäude entfernen lassen. Seine Entscheidung wäre vermutlich anders ausgefallen, wenn das Netzwerk - insbesondere die Kabel - fest ins Gebäude eingebaut worden wäre.
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