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Höhere Gebäudeabschreibung: Zweite Chance für Bauzeitzinsen
Schuldzinsen einer Immobilienfinanzierung, die während der Bauphase anfallen, werden als Bauzeitzinsen bezeichnet. Wann diese die Herstellungskosten eines Vermietungsobjekts und damit die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung erhöhen dürfen, hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Im Urteilsfall hatte ein Bauherr über sechs Jahre ein Mehrfamilienhaus errichtet. Da er zunächst geplant hatte, das Haus nach der Fertigstellung zu veräußern, machte er die Bauzeitzinsen nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Da ein Verkauf jedoch nicht möglich war, entschied sich der Bauherr später, das Haus zu vermieten. Die Bauzeitzinsen in Höhe von 15.833 EUR rechnete er nun in die Herstellungskosten des Gebäudes ein, so dass sich die jährlichen Abschreibungsbeträge erhöhten.
Der BFH akzeptierte diese Vorgehensweise: Bauzeitzinsen im Bereich der sogenannten Überschusseinkünfte, zu denen auch die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind nach seinem Urteil jedenfalls dann in die Herstellungskosten des Gebäudes einzubeziehen, wenn sie nicht schon in den Zahlungsjahren als Werbungskosten abziehbar waren. Die Zinsen waren im Fall des Bauherrn bei ihrer Verausgabung tatsächlich noch nicht als Werbungskosten abziehbar, da er zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt keine Vermietungsabsicht hatte.
Hinweis: Sehen Sie Ihr "Betongold" erst nachträglich zur Vermietung vor, erhalten Sie durch dieses Urteil eine zweite Chance, Bauzeitzinsen doch noch steuerlich geltend zu machen.
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zum Thema: | Einkommensteuer |