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Nachträgliche Werbungskosten: Schuldzinsen auch bei Umqualifizierung zu Liebhaberei absetzbar
2012 hat der Bundesfinanzhof - unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - entschieden, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Mieteinkünften abgezogen werden können, wenn die Immobilie veräußert wird und der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Die Finanzverwaltung hatte den Abzug nachträglicher Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Mieteinkünften zuvor strikt abgelehnt.
Nun geht das Finanzgericht Düsseldorf (FG) noch einen Schritt weiter und erlaubt auch bei der Umqualifizierung einer Vermietungstätigkeit zur Liebhaberei, dass die Schuldzinsen, die wirtschaftlich auf die Zeit nach der Umqualifizierung entfallen, insoweit als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, als sie auch bei einer Veräußerung der Immobilie abziehbar gewesen wären.
Beispiel: Der Darlehensstand bei der Umqualifizierung einer Grundstücksvermietung zur Liebhaberei ist 300.000 EUR. Aus der Veräußerung des Grundstücks lassen sich 200.000 EUR Erlös erzielen. Das ergibt eine Unterdeckung von 33 %.
Die später anfallenden Schuldzinsen können dementsprechend zu einem Drittel als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. Nur der Rest fällt wegen der Liebhaberei steuerlich unter den Tisch.
Seine Entscheidung begründet das FG damit, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Finanzierungskosten und dem aufgenommenen Fremdkapital bei der Umqualifizierung ebenso wenig beendet wird wie bei der Veräußerung. Deshalb ändert sich weder etwas an der ursprünglichen Zweckbestimmung des Kapitals noch an der Veranlassung durch die frühere Vermietungstätigkeit.
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