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Grunderwerbsteuer: Übertragung auf Personengesellschaften
Die Grunderwerbsteuer ist eine sogenannte Verkehrsteuer. Das bedeutet, dass sie bei jeder Grundstücksübertragung anfällt. Den Steuersatz bei der Grunderwerbsteuer können die einzelnen Bundesländer selbständig festlegen. In jüngster Vergangenheit wurde er von vielen Bundesländern spürbar erhöht: In Nordrhein-Westfalen ist er beispielsweise von 3,5 % auf 5 % gestiegen.
Kürzlich hat die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) ausführlich zu Grundstücksübertragungen auf Personengesellschaften (z.B. auf offene Handelsgesellschaften oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts) Stellung genommen. Insbesondere ging es ihr dabei um die Steuervergünstigungen und darum, wann diese vesagt werden.
Beispiel: Der Grundstückseigentümer G überträgt ein Grundstück auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der er selbst zu 40 % beteiligt ist. Für die Übertragung ist Grunderwerbsteuer zu zahlen.
Allerdings sieht das Gesetz für diesen Fall eine Steuervergünstigung vor: In Höhe der Beteiligung des ursprünglichen Grundstückseigentümers G (40 %) wird die Steuer nicht erhoben. Die Vergünstigung entfällt jedoch, wenn sich der Anteil von G an der Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstücksübertragung vermindert oder ganz wegfällt.
Hinweis: Planen Sie eine Grundstücksübertragung von einer oder auf eine Gesamthand (z.B. Kommandit-, offene Handelsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts), sprechen Sie uns bitte an. Dann prüfen wir gern für Sie, ob die Bestimmungen der OFD-Verfügung auf Ihren Fall Anwendung finden.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |