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Informationen für Hausbesitzer

Werbungskostenabzug: Die Eigennutzungsabsicht muss noch vor Fertigstellung aufgegeben werden

Wollen Sie als Eigentümer Gebäudeabschreibungen, Schuldzinsen und laufende Hausaufwendungen schon vor der Fertigstellung als Werbungskosten absetzen, müssen Sie die Absicht haben, später steuerpflichtige Einnahmen mit der Immobilie zu erzielen. Diese Absicht zweifelt das Finanzamt so lange an, wie Sie die Wohnung bzw. das Haus selbst bewohnen oder für Ihre Familie kostenlos nutzen (wollen). Das gilt auch dann noch, wenn Sie nach dem Umbau doch nicht - wie zunächst geplant - selbst einziehen, sondern die Immobilie vermieten.

Die Aufwendungen, die Ihnen bis dahin entstehen, müssen nach einem Beschluss des Finanzgerichts Köln steuerlich aber nicht unter den Tisch fallen, wenn Sie

  • während der Umbauphase zu der Absicht gelangen, die Wohnung anschließend zu vermieten, und
  • dies dann auch tatsächlich tun.

Wenn also zu keinem Zeitpunkt eine Eigennutzung stattgefunden hat, ist es unschädlich, zunächst keine Werbungskosten erklärt zu haben. Für die Einkünfteerzielungsabsicht ist nämlich derjenige Zeitpunkt entscheidend, zu dem zum ersten Mal Einkünfte erzielt werden können. War die private Nutzungsabsicht lediglich vorläufig und wurde sie rechtzeitig aufgegeben, steht sie dem vollen Werbungskostenabzug also nicht im Wege.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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