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Vermietung für Filmaufnahmen: Hausbesitzer müssen Überschussprognose erstellen
Sind Sie Eigentümer einer ansehnlichen Villa oder eines antiken Gebäudes und haben schon einmal darüber nachgedacht, das Haus tageweise für Filmaufnahmen zu vermieten? Hatten Sie gar die Idee, auf diese Weise einen Werbungskostenüberschuss aus Vermietung und Verpachtung bei Ihrer Einkommensteuer geltend zu machen, weil sich das Gebäude ansonsten kaum vermieten lässt?
Dann sollten Sie unbedingt folgendes Urteil kennen: Ein Münchner Immobilienbesitzer hatte sein stolzes Anwesen mit einer Wohnfläche von ca. 450 qm auf einem 3.000 qm großen Grundstück zu einem Tagessatz von 2.500 EUR an eine Produktionsgesellschaft überlassen. Für die Dreharbeiten zu einer Fernsehsendung nahm die Firma das Haus einen Tag lang in Beschlag. Da der Eigentümer in den Folgejahren keine Einnahmen aus der Vermietung des Anwesens mehr erzielte, setzte er in seiner Einkommensteuererklärung einen Werbungskostenüberschuss von gut 5.000 EUR an.
Eine Einkünfteerzielungsabsicht (Voraussetzung für die Anerkennung der Verluste als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) nimmt der Fiskus aber nur bei solchen Vermietungstätigkeiten an, die auf Dauer angelegt sind. Bei diesen geht er auch ohne Nachweis davon aus, dass der Eigentümer einen Einnahmenüberschuss erwirtschaften will - selbst wenn sich über längere Zeit Werbungskostenüberschüsse ergeben. In anderen Fällen hängt die Antwort auf die Frage, ob ein Totalüberschuss zu erwarten ist, von einer Prognose über die voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und die anfallenden Werbungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer ab.
Eine solche Überschussprognose müssten also auch Sie erstellen, um Ihre Einkünfteerzielungsabsicht nachzuweisen. Denn - wie das Finanzgericht München im Fall des Münchner Immobilienbesitzers entschieden hat - die Vermietung eines Wohnhauses an eine Filmproduktionsgesellschaft für einen Tag ist nicht als gewerblich einzuordnen. Eine Einkünfteerzielungsabsicht ist nicht zu erkennen. Selbst wenn der Eigentümer beabsichtigt, regelmäßig mit Filmproduktionen zusammenzuarbeiten, ist nicht davon auszugehen, dass er einen Totalüberschuss erzielen wird.
Hinweis: Das Gegenargument, dass das Objekt an weiteren Tagen im Jahr zu lukrativen Tagessätzen vermietet werden könnte, greift nicht, wenn es weder auf objektivierbaren noch auf nachgewiesenen Prämissen beruht.
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