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Erbengemeinschaft: Nachlassverwaltung kann steuerrelevant sein
Eine Erbengemeinschaft ist kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine Personenmehrheit, die durch einen Nachlass verbunden ist. Sie ist nicht auf Dauer angelegt und verfügt über keine eigenen Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Gleichwohl hat sich die Erbengemeinschaft nach außen hin - auch bürgerlich-rechtlich - verselbständigt.
Vor diesem Hintergrund wird die Erbengemeinschaft auch grunderwerbsteuerrechtlich als selbständiger Rechtsträger angesehen. Das gilt etwa, soweit sie ein Grundstück aus dem Nachlass veräußert oder dafür erwirbt. Zwar schreibt das Grunderwerbsteuergesetz nicht ausdrücklich vor, dass die Erbengemeinschaft als selbständiger Steuerzahler zu behandeln ist. Allerdings ist auch kein Grund erkennbar, warum auf den Erwerb von
- Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten sowie
- Ansprüchen auf Anteile an einer Kapitalgesellschaft
keine Grunderwerbsteuer entfallen sollte. Denn der Gesetzgeber stellt auch Handlungen zur Vereinigung von GmbH-Anteilen in einer Hand und zum Wechsel der Rechtsträgerschaft an diesen Anteilen dem grundstücksbezogenen Grundstückserwerb gleich. Erwirbt jemand mindestens 95 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wird er so behandelt, als habe er die Grundstücke der Gesellschaft direkt von dieser erworben.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf wurden zwei Nachkommen zu gleichen Teilen Miterben an einem GmbH-Anteil und beschlossen eine Kapitalerhöhung. Durch die Übernahme des weiteren Anteils des anderen Gesellschafters entfielen auf einen Erben 97 % des Gesellschaftsvermögens mit Grundbesitz. Hierauf setzte das Finanzamt für die Erbengemeinschaft Grunderwerbsteuer fest - nicht anders also, als wenn der Transfer noch zu Lebzeiten des Erblassers stattgefunden hätte.
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zum Thema: | Grunderwerbsteuer |