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Pachtvertrag zwischen Eheleuten: Keine Anerkennung bei Zahlungsunfähigkeit
Sofern Pachtverbindlichkeiten in ein Darlehen umgewandelt werden, kann dies grundsätzlich steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung des Betrags in der Lage war. Er darf also nicht zahlungsunfähig gewesen sein. Besonders genau schaut der Fiskus hin, wenn eine Vereinbarung zwischen Angehörigen wie etwa zwischen Eheleuten vorliegt. Diese wird nämlich nur dann steuerrechtlich anerkannt, wenn
- sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist,
- das Vereinbarte und die Durchführung unter Fremden üblich sind,
- bei Miet- oder Pachtverträgen die vertraglichen Hauptpflichten klar und eindeutig geregelt sind (z.B. das Überlassen einer konkret bestimmten Sache und die Höhe der zu entrichtenden Miete oder Pacht) und
- kein wichtiger Durchführungsmangel vorliegt (insbesondere muss verhindert werden, dass die Miete oder Pacht gar nicht gezahlt oder erst später nachgezahlt wird).
Wird der vereinbarte Pachtzins nur unvollständig auf das Konto des Gatten überwiesen und bleiben Gelder zunächst offen, hält das keinem Fremdvergleich stand - auch nicht bei behaupteter Umwandlung der Pachtverbindlichkeiten in Darlehen. Denn hat der Pächter finanzielle Schwierigkeiten, liegt eine Umwandlung in ein Darlehen gerade nicht im überwiegenden Interesse des Verpächters.
Hinweis: Als Folge der Nichtanerkennung des Pachtvertrags bleiben Pachtzahlungen vollständig steuerlich unberücksichtigt und werden auch nicht insoweit als Betriebsausgaben anerkannt, als sie tatsächlich bezahlt werden. Sie werden komplett dem nichtsteuerbaren privaten Bereich zugerechnet.
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