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Dauerschuldverhältnis: Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Mietvertrag
Als gewerblicher Unternehmer können Sie im Regelfall einen Vorsteuerabzug geltend machen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch immer eine ordnungsgemäße Rechnung, die bestimmte Formalien erfüllt (z.B. die Steuernummer des Rechnungsausstellers enthält). Außerdem muss die konkrete Leistung beschrieben werden (z.B. die Lieferung von 1.000 Handys des Typs XY). Bei sogenannten Dauerschuldverhältnissen, die auf unbestimmte Zeit laufen, können allerdings Probleme entstehen.
Beispiel: A vermietet B ein Ladenlokal auf unbestimmte Zeit. Es wird eine Miete von 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer monatlich vereinbart.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist hier ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn im Mietvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wurde. Eine Vermietungsleistung ist nämlich erst am Ende des Mietverhältnisses vollständig erbracht. Da bei einem unbefristeten Mietvertrag dieses Ende nicht absehbar ist, werden in der Praxis monatliche Teilleistungen vereinbart. Und diese Teilleistungen werden erst durch eine Zahlungsaufforderung oder durch einen Zahlungsbeleg konkretisiert.
Der BFH lässt den Vorsteuerabzug daher nicht zu, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt hat und damit auch keinen Zahlungsbeleg vorlegen kann. Sofern der Vermieter die Miete jedoch eingefordert hat, reicht das als Konkretisierung der Teilleistung aus, selbst wenn nicht gezahlt wurde.
Hinweis: Es ist nicht erforderlich, für jeden Monat bzw. Teilleistungszeitraum gesondert eine Rechnung auszustellen. Erfüllt der Mietvertrag alle notwendigen Formalien (Steuernummer, ausgewiesene Umsatzsteuer etc.), stellt er die Rechnung dar.
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