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Steuerfreie Familienheime: Einzug muss schnell erfolgen

Ein Familienheim im Nachlass ist bei der Erbschaftsteuer - unabhängig von seinem Wert - befreit, wenn der überlebende Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder die Kinder die erworbene Wohnung unverzüglich zehn Jahre lang selbst nutzen. Aber wird die Steuerbefreiung auch dann gewährt, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an der Nutzung des Objekts gehindert war?

Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass berufliche Gründe - etwa die Versetzung an einen anderen Ort - nicht zählen. Der Umzug ins geerbte Heim muss unabhängig vom Job stets im zeitlichen Zusammenhang mit der Erbschaft erfolgen, sonst wird die Steuerbefreiung nicht gewährt. Eine Ausnahme aus zwingenden Gründen sieht das Erbschaftsteuergesetz nicht vor. Lediglich für den Erblasser darf sich ausnahmsweise vor seinem Tod im Pflegeheim aufhalten.

Hinweis: Im Allgemeinen reicht es, wenn der Wohnungswechsel innerhalb eines Jahres nach Erbanfall erfolgt. Die Steuerbefreiung fällt jedoch weg, wenn eine bestehende Selbstnutzung aufgegeben wird. Auch muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens in der begünstigten Wohnung befinden. Die Befreiung ist somit nicht möglich, wenn die Wohnung nur in den Ferien oder an Wochenenden genutzt wird. 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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