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Informationen für Hausbesitzer

Immobilienübertragung: Anzeige sollte an die Grunderwerbsteuerstelle adressiert werden

Wechselt ein Grundstück den Besitzer, muss das dem Finanzamt gemeldet werden. Diese Anzeigepflicht gilt ebenso für Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer Gesellschaft begründen, wenn zum Gesellschaftsvermögen auch ein Grundstück gehört.

Zwar wird hier auch eine nicht ausdrücklich an die Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts adressierte Anzeige anerkannt, sofern sie sich nach ihrem Inhalt eindeutig an die Grunderwerbsteuerstelle richtet. Dazu muss sie

  • als eine solche nach dem Grunderwerbsteuergesetz gekennzeichnet sein und
  • ihrem Inhalt nach ohne weitere Sachprüfung an die Grunderwerbsteuerstelle weitergeleitet werden können.

Wird ein Schriftstück ohne konkrete Bezeichnung der Grunderwerbsteuerstelle als Adressat und ohne Hinweis auf die Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils an die Körperschaftsteuerstelle des Finanzamts geschickt, wird es nicht als Anzeige nach dem Grunderwerbsteuergesetz anerkannt. Auch die Kontrollmitteilung eines Bearbeiters aus der Körperschaft- an die Grunderwerbsteuerstelle ersetzt die ordnungsgemäße Anzeige nicht.

Hinweis: Für die Grunderwerbsteuer beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist - frühestens aber mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird. Diese stellt eine Steuererklärung dar und muss den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt aufweisen, insbesondere

  • das Grundstück nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer,
  • die Größe des Grundstücks,
  • die Art der Bebauung sowie
  • die Namen der Personen, die in der Übertragungsurkunde relevant sind.
Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF, Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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