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Veranlagungsart: Verluste über 410 EUR lösen keine siebenjährige Abgabefrist aus
Ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung Pflicht oder Kür? Nach dem Einkommensteuergesetz "kommt es ganz darauf an". Zur Abgabe verpflichtet sind beispielsweise Arbeitnehmer, deren positive Summe der (nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden) Nebeneinkünfte mehr als 410 EUR beträgt. Die Formulierung "positive Summe" hat der Gesetzgeber erst mit dem Jahressteuergesetz 2007 in den Gesetzestext aufgenommen, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus 2006 auch bei einer negativen Summe von mehr als 410 EUR eine verpflichtende Erklärungsabgabe angenommen hatte. Der neue Gesetzeswortlaut gilt für alle offenen Fälle.
Sowohl bei der freiwilligen Erklärungsabgabe (Antragsveranlagung) als auch bei der verpflichtenden Erklärungsabgabe (Pflichtveranlagung) gilt mittlerweile eine vierjährige Abgabefrist. Da sich diese Frist in Fällen der Pflichtveranlagung (durch die sogenannte Anlaufhemmung) nochmals um drei weitere Jahre verlängert, ist es von Steuerzahlern bei verspäteter Erklärungsabgabe häufig gewollt, als Pflichtveranlagter durchzugehen.
So kürzlich auch in einem Fall vor dem BFH, in dem ein Vermieter seine Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2002, 2003 und 2004 erst im Jahr 2009 abgegeben hatte. Er wollte mit seinen Vermietungsverlusten (negative Summe über 410 EUR) als Pflichtveranlagungsfall von der siebenjährigen Abgabefrist profitieren. Doch der BFH verwies darauf, dass die neue Gesetzeslage aus 2007 eine Pflichtveranlagung nur bei einer positiven Summe annimmt und auch rückwirkend für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004 gilt. Im Ergebnis sei der Vermieter daher als Antragsveranlager anzusehen, so dass für ihn nur die vierjährige Frist gilt, die aber bei Erklärungsabgabe in 2009 bereits verstrichen war. Das Finanzamt hatte es daher zu Recht abgelehnt, seine Steuererklärungen noch zu bearbeiten (und entsprechende Steuererstattungen auszuzahlen).
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