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Steuerfreiheit für Familienheime: Schenkung von Zweit- und Ferienwohnungen ist nicht begünstigt

Ehegatten und Lebenspartner können sich untereinander ein selbst bewohntes Familienheim übertragen, ohne dass dafür Schenkungsteuer anfällt.

Hinweis: Diese Steuerfreiheit gilt seit der Erbschaftsteuerreform 2009 in ähnlicher Form auch für Erwerbe von Todes wegen unter Ehegatten und Lebenspartnern sowie in Fällen, in denen Kinder oder Enkel ein Familienheim von ihren (Groß-)Eltern erben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerfreiheit allerdings nicht für die Übertragung von Ferien- und Zweitwohnungen gilt. Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Frau im Jahr 2008 eine Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt, die sie zuvor gemeinsam als Zweitwohnung genutzt hatten. Das Finanzamt hatte diesen Vorgang der Schenkungsteuer unterworfen und erhielt nun Rückendeckung vom BFH. Das Gericht entschied, dass die Übertragung eines selbst bewohnten Hauses steuerpflichtig ist, wenn sich darin nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet.

Hinweis: Zweit- und Ferienwohnungen können somit nicht steuerfrei übertragen werden. Der BFH wies allerdings darauf hin, dass es für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes auf den Zeitpunkt der Übertragung ankommt. Wer seinen Lebensmittelpunkt vor der Schenkung nachweislich in die Zweit- oder Ferienwohnung verlegt hat, kann die Steuerbefreiung also beanspruchen.

Nach der Argumentation des BFH darf die Befreiung für Familienwohnheime nur in engen Grenzen gewährt werden, da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, sämtliche selbst genutzten Häuser und Eigentumswohnungen von Eheleuten steuerfrei zu belassen. Diese einschränkende Sichtweise folgt insbesondere aus der Intention des Gesetzgebers, der mit der Steuerbefreiung nur den gemeinsamen familiären Lebensraum der Eheleute schützen will.

Hinweis: Das Urteil betrifft zwar das alte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht vor 2009, ist jedoch auch für die aktuelle Rechtslage relevant. Auch nach heutigem Recht dürfte die vom BFH vorgenommene einschränkende Auslegung der Steuerbefreiung weiterhin geboten sein, weil sich die Intention des Gesetzgebers nicht geändert hat.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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