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Photovoltaikanlage: Kosten für tragende Gebäude sind keine Betriebsausgaben

Betreiben Sie eine Photovoltaikanlage mit Gewinnerzielungsabsicht, müssen Sie die vom Netzbetreiber erhaltenen Vergütungen als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. In diesem Fall sind Sie natürlich sehr daran interessiert, sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Anlage als Betriebsausgaben abzuziehen.

Ob auch die laufenden Kosten des tragenden Gebäudes abgezogen werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht. Im vorliegenden Fall ging es um einen Landwirt aus Nordrhein-Westfalen, der seinen Betrieb an seine Ehefrau verpachtet hatte. Sie unterhielt auf dem Anwesen eine Pferdepension und nutzte hierzu auch eine gepachtete Reithalle und eine Mehrzweckhalle, auf deren Dächern ihr Gatte zwei Photovoltaikanlagen (in Trägerkonstruktion) betrieb. Das Finanzamt sah die Vermietung der beiden Hallen als Liebhaberei an, da deren Erlöse unterhalb der Abschreibungsbeträge lagen, und erkannte die Gebäudekosten steuerlich nicht als Werbungskosten bei der Vermietungstätigkeit an. Mit seiner Klage versuchte der Landwirt nun, wenigstens einen Teil der Hallenkosten als Betriebsausgaben beim Betrieb "Stromerzeugung" abzuziehen. Er argumentierte, dass die Photovoltaikanlagen ohne die Hallen nicht hätten installiert werden können.

Der BFH erkannte die Kosten jedoch nicht als Betriebsausgaben an, denn die Gebäudeabschreibung und die sonstigen Hallenkosten wären vollständig der (steuerlich nicht anerkannten) Vermietungstätigkeit zuzurechnen. Die Hallen gehörten nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs "Stromerzeugung", denn sie dienten der privaten Nutzung als Lagerstätte, Pferdestall und Reitplatz. Dass das Dach für den Betrieb der Photovoltaikanlage mitgenutzt wurde, ist insoweit unerheblich.

Wegen der betrieblichen Mitnutzung der Hallen kann auch kein anteiliger Kostenabzug bei der gewerblichen Tätigkeit (sogenannte Aufwandseinlage) erfolgen, weil es an einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab fehlt. So können die Aufwendungen nicht nach dem Verhältnis der Flächen (Dachfläche zur Nutzfläche im Innenraum) aufgeschlüsselt werden, weil diese Kenngrößen nicht vergleichbar sind. Auch eine Kostenaufteilung anhand der Einnahmen (Vermietungserlöse zu Einspeisevergütungen) hielt der BFH für nicht anwendbar.

Hinweis: Steuerbürger, die auf ihrem privaten Wohnhaus eine Solaranlage betreiben, können somit keine anteiligen Gebäudekosten als Betriebsausgaben abziehen. Der Vorteil für sie ist aber, dass das Gebäude auch nicht (anteilig) zum Betriebsvermögen zählt. Somit kann das Haus nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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