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Vermietungseinkünfte: Negative Eigenmiete ist nicht abziehbar

Kreativität und Steuerrecht sind ein ungleiches Paar - sie gehen allerdings manchmal Hand in Hand, wenn es um die Begründung eines steuerlichen Kostenabzugs geht. Welche gestalterische Kraft so mancher Steuerbürger in seiner Einkommensteuererklärung entwickelt, veranschaulicht ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). In diesem hatten Eheleute ihre private Wohnungsmiete als negative Eigenmiete bei den Werbungskosten ihrer Vermietungstätigkeit abgezogen.

Die Eheleute hatten ihr Vermietungsobjekt vormals selbst bewohnt, bevor sie zur Miete aufs Land gezogen sind. Den steuerlichen Abzug ihrer privaten Wohnungsmiete begründeten sie damit, dass Wegzug und Entstehen dieser Kosten ja schließlich eine notwendige Bedingung und Voraussetzung für die Vermietungstätigkeit sei. Die negative Eigenmiete sei daher durch die Einkunftserzielung mitveranlasst.

Der BFH beendete dieses künstlerische Schaffen jedoch und sprach sich gegen den Abzug der negativen Eigenmiete aus. Das Gericht erklärte, dass Aufwendungen für das private Wohnen zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählen und unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung bereits durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Ein Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn der Gesetzgeber - wie bei Kosten der doppelten Haushaltsführung - diesen für betrieblich oder beruflich bedingten Mehrbedarf ausdrücklich vorsieht. Das ist bei Kosten der selbstgenutzten Wohnung aber nicht der Fall. Auch im verfassungsrechtlichen Sinne schloss der BFH einen Kostenabzug aus.

Hinweis: Diese Entscheidung deckt sich mit der einhelligen Auffassung von Rechtsprechung, Fachliteratur und Finanzverwaltung, so dass gleichgerichtete Klagebemühungen wenig Aussicht auf Erfolg haben.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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