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Kaufvertrag angefochten: Grundbucheintrag allein macht Käufer nicht zum Eigentümer

Die Grundsteuer ist eine Vermögensteuer, die der Immobilienbesitzer zu zahlen hat. In manchen Fällen ist jedoch nicht ganz klar, wer die Grundsteuer tragen muss, da die Eigentumsverhältnisse ungeklärt sind. Üblicherweise steht der Eigentümer zwar im Grundbuch, das muss jedoch nicht zwangsläufig bedeuten, dass es sich bei ihm auch um den wirtschaftlichen Eigentümer handelt.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste kürzlich über einen Fall urteilen, in dem der im Grundbuch eingetragene Eigentümer den Kaufvertrag angefochten hatte. Obwohl er recht bekam, wurde ihm der Kaufbetrag nicht zurückerstattet. Der Käufer, der kein Käufer sein wollte, machte daraufhin von seinem Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Auflassung Gebrauch (das ist der formale Eigentumsübergang bei Grundstücken im Grundbuch) und stimmte der Übertragung im Grundbuch bis zur vollständigen Erstattung nicht zu.

Trotzdem hob das Finanzamt den ursprünglich erlassenen Grundsteuerbescheid nicht auf. Sein Vorgehen begründete es unter anderem damit, dass der Käufer ja im Grundbuch eingetragen und somit auch Eigentümer sei.

Hier hat das FG der Finanzbehörde aber ganz klar eine Absage erteilt: Voraussetzung für die Erhebung von Grundsteuer ist das wirtschaftliche Eigentum. Das wirtschaftliche Eigentum ist aber nicht schon dadurch begründet, dass eine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist. Nach den Feststellungen des Gerichts war der Kläger im Streitfall offensichtlich nicht der wirtschaftliche Eigentümer. Denn die gerichtlich durchgesetzte Anfechtung des Kaufvertrags war rechtskräftig. Der Käufer war auch nie als Eigentümer in Erscheinung getreten und hatte nie Eigentümerrechte ausgeübt. Allein die Möglichkeit, diese Rechte ausüben zu können, reicht aber nicht aus. Als Ergebnis des Urteils musste das Finanzamt die Bescheide rückwirkend aufheben und dem Kläger die Grundsteuer zurückerstatten.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: übrige Steuerarten

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