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Informationen für Hausbesitzer

Vermietung: Strafverteidigungskosten können abziehbare Werbungskosten sein

Hausbesitzer und Mieter wissen, dass nahezu alle Kosten im Rahmen der jährlichen Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden können. Nicht umlagefähige Beträge wie Finanzierungs-, Abschreibungs- oder Steuerberatungskosten stellen zudem Werbungskosten dar, da sie mit den Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung zusammenhängen. Sie mindern also den Überschuss und verringern die Steuerlast.

Die Kosten einer Strafverteidigung hingegen sind üblicherweise keine Werbungskosten, sondern gehören in den steuerlich unbedeutenden Bereich der privaten Lebensführung. Nach Auffassung der Richter am Finanzgericht Niedersachsen (FG) muss das jedoch nicht zwangsläufig so sein.

In dem zu entscheidenden Fall hatte sich eine Architektin gegen den Vorwurf der Steuerhinterziehung zu verteidigen. Es stand der - im Endeffekt unbegründete - Verdacht im Raum, dass sie mit einem Mieter eine Wohnungsgemeinschaft begründet hätte. Faktisch hatte Sie ein Vermietungsverhältnis erklärt und die daraus resultierenden Kosten geltend gemacht.

Der Gesetzgeber verlangt für eine Bewertung als Werbungskosten, dass die Aufwendungen mit den Einkünften, bei denen sie abgezogen werden sollen, objektiv zusammenhängen. Und im Fall der Architektin hingen die Aufwendungen für die Strafverteidigung bezüglich der angeblich geteilten Wohnung nicht nur mit den Vermietungseinkünften aus derselben zusammen, sondern waren durch diese Einkünfte sogar erst hervorgerufen worden.

Hinweis: Der zweite Blick lohnt sich also häufig, denn selbst bei Strafverteidigungskosten ist die Abziehbarkeit nicht zwangsläufig ausgeschlossen.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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