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Umsatzsteuer: Raumvermietung an Prostituierte ist steuerpflichtig

Die langfristige Vermietung von Wohnräumen ist umsatzsteuerfrei. Dies gilt prinzipiell auch für die Vermietung von Räumen an Gewerbetreibende. Vielfach verzichten Vermieter mit Mietern aus dem gewerblichen Bereich zwar auf die Steuerbefreiung; doch ändert dies nichts an der Steuerfreiheit an sich.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, ob dies auch für die Vermietung von Räumen an Prostituierte gilt. In dem Verfahren hatte die Vermieterin mehrere Wohnungen angemietet und möbliert an Prostituierte weitervermietet, die dort ihrer Tätigkeit nachgingen. Die Wohnungen befanden sich in verschiedenen Häusern und waren nicht miteinander verbunden. Die Vermieterin sorgte auch für die Reinigung der Räume und stellte Handtücher sowie Bettwäsche zur Verfügung. Jedoch betrieb sie keine bordellartige Organisation, wie der BFH in diesem Zusammenhang anmerkte. Die Vermietung erfolgte nur kurzfristig (tage- bzw. wochenweise).

Der BFH hat ferner auf den Grundsatz verwiesen, dass lediglich die langfristige Vermietung von Räumen - über mehr als sechs Monate - steuerfrei ist. Die Vermietung von Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, ist dagegen nicht von der Umsatzsteuer befreit. Doch selbst wenn die Vermietung langfristig erfolgt wäre, hätte die Steuerbefreiung im verhandelten Fall nicht gegriffen. Denn bei der Überlassung von Räumen zur Ausübung der Prostitution handelt es sich um eine "einheitliche steuerpflichtige Leistung", die sich wesentlich von der bloßen Vermietung zu Wohn- oder gewerblichen Zwecken unterscheidet. Es steht dann die nicht die Grundstücksnutzung im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, eine bestimmte Betätigung auszuüben. 

Hinweis: Anders als bei Beherbergungsleistungen in Hotels und Pensionen greift hier auch nicht der ermäßigte Steuersatz von 7 %. 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Umsatzsteuer

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