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Informationen für Hausbesitzer

Zwangsversteigerung: Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer ist das Meistgebot

Der Kauf einer Immobilie löst Grunderwerbsteuer aus, die im günstigsten Fall 3,5 % des Kaufpreises beträgt (mittlerweile nur noch in Sachsen und Bayern). Bei einer Zwangsversteigerung entspricht der Kaufpreis dem Meistgebot.

Um seine Grunderwerbsteuerlast zu mindern, wollte ein Wohnungskäufer vor kurzem auch die Instandhaltungsrücklage, die bei der Versteigerung zusammen mit der Immobilie auf ihn übergegangen sei, berücksichtigt wissen. Doch konnte der er nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen diese Rücklage gar nicht erworben haben. Denn die Instandhaltungsrücklage gehört gar nicht zur Immobilie, sondern zum Verwaltungsvermögen, welches bei der Zwangsversteigerung nicht auf den Erwerber übertragen wird. Somit kann sie auch nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Die Trennung des Verwaltungsvermögens von den Gebäuden ist für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) - in diesem Fall der ursprüngliche Eigentümer - seit 2007 möglich. Hier hat der Gesetzgeber eine Teilrechtsfähigkeit der WEG geschaffen, nach der auch die Gemeinschaft als solche unter anderem am Rechtsverkehr teilnehmen, Immobilien erwerben und Bankkonten einrichten kann. Dementsprechend kann Verwaltungsvermögen existieren, welches bei einer insolvenzbedingten Versteigerung gesondert unter den Hammer kommt.

Auch wenn der neue Eigentümer die Rücklage selbst bildet, wirkt sich dies übrigens nicht steuermindernd aus.

Hinweis: Nicht nur bei Zwangsversteigerungen, sondern auch bei anderen Immobilienerwerben beraten wir Sie gern.

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Grunderwerbsteuer

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