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Entschädigungszahlung: Vermietungseinkünfte durch Deicherrichtung auf dem Grundstück

Die Aufgabe der Hochwasserschutzbehörde ist es unter anderem, Deichanlagen zu errichten und zu unterhalten. Zu diesem Zweck kann die Behörde gegen den Willen der Eigentümer der benötigten Grundstücke handeln und sie im Zweifel sogar enteignen lassen. Als Grundstückseigentümer in einem Hochwasserschutzgebiet ist man allerdings zumeist schon aus Eigennutz daran interessiert, vor Überschwemmungen geschützt zu sein. Und man sollte auch wissen, wie die Entschädigungszahlung in solchen Fällen steuerlich behandelt wird.

Darüber musste kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) urteilen. Hier hatte sich ein Grundstückseigentümer auf eine einmalige Entschädigungszahlung durch die Behörde eingelassen, damit diese eine Deichanlage auf seinem Grundstück errichten und unbefristet unterhalten konnte. Nach Auffassung der Richter stellte diese Zahlung steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Die im Hintergrund lauernde Gefahr einer möglichen Enteignung, die Einmaligkeit und die Höhe der Zahlung spielten dabei nur eine untergeordnete Rolle.

Die einzig relevante Frage, die sich den Richtern stellte, war die, ob in diesem Fall eine Enteignung stattgefunden hatte oder ob eine Nutzung durch den Grundstückseigentümer noch möglich war. Im Detail war der Hochwasserschutzbehörde neben dem Recht zur Errichtung der Deichanlage nämlich nur eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zur Unterhaltung derselben eingeräumt worden. Der Eigentümer konnte das Grundstück trotzdem weiterhin nutzen: Er konnte den Bau eines Fahrradwegs verhindern und der Öffentlichkeit den Zutritt zu seinem Grundstück verweigern. Kurzum: Er konnte die Rechte eines Eigentümers weiterhin größtenteils ausüben. Anders hätte das FG nur dann geurteilt, wenn diese Rechte wesentlich mehr beschränkt worden wären.

Als Vergleich haben die Richter diverse Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) über zwangsweise einzuräumende Grunddienstbarkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung von Hochspannungsleitungen herangezogen. Deswegen haben sie auch die Revision zugelassen. Möglicherweise entscheidet der BFH im Fall von Hochwasserschutz ja anders.

Hinweis: Ob der Fall tatsächlich vor dem BFH landet, ist derzeit noch offen. Sollten Sie als Besitzer eines Grundstücks im Hochwasserschutzgebiet vom Bau von Deichanlagen betroffen sein, lassen Sie es uns wissen. Beim Verkauf eines Teilgrundstücks fallen möglicherweise keine Steuern an.
 
 

Information für: Hausbesitzer
zum Thema: Einkommensteuer

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